Behindertentestament

Behindertentestamente: Rechtliche Beratung und Begleitung

Behindertentestamente sind Testamente zugunsten von Menschen, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung dauerhaft auf staatliche Leistungen angewiesen sind. Eltern verfolgen hierbei regelmäßig das Ziel, ihrem beeinträchtigten Kind Vermögenswerte zukommen zu lassen, die ihm finanzielle Vorteile verschaffen, ohne jedoch seinen Anspruch auf staatliche Leistungen, insbesondere auf Sozialhilfeleistungen zu schmälern. Die Gestaltung von Behindertentestamenten ist anspruchsvoll, weil nicht nur erbrechtliche, sondern auch betreuungsrechtliche und sozialrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind.

Auf dem Gebiet der Behindertentestamente berate und vertrete ich meine Mandanten insbesondere in folgenden Bereichen:

Vor dem Erbfall


  • Umfassende Beratung unter Berücksichtigung der individuellen familiären Situation
  • Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
  • Gestaltung von Erb- und Pflichtteilsverzichten
  • Beratung designierter Testamentsvollstrecker über ihre künftigen Aufgaben

Nach dem Erbfall


  • Unterstützung bei der konkreten Umsetzung von Behindertentestamenten
  • Auslegung von Testamenten und Erbverträgen
  • Korrespondenz mit Betreuungsgerichten und staatlichen Leistungsträgern
  • Erstellung von Nachlassverzeichnissen
  • Beratung von Testamentsvollstreckern

Häufig gestellte Fragen

Ohne ein Behindertentestament müsste das beeinträchtigte Kind zunächst das geerbte Vermögen bis auf einen bestimmten Schonbetrag aufbrauchen, bevor es wieder staatliche Leistungen erhält. Mit einem fachgerecht gestalteten Behindertentestament soll dieser Vermögensverzehr vermieden werden.

Das beeinträchtigte Kind wird als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt. Es wird eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Dem Testamentsvollstrecker wird durch eine Verwaltungsanordnung vorgegeben, in welcher Form er das Vermögen und die Erträge dem Kind zukommen lassen darf. Letztlich soll der Testamentsvollstrecker dem Kind Annehmlichkeiten verschaffen, die weder zur Kürzung noch zur Verweigerung von staatlichen Leistungen führen.

Testamentsvollstrecker können natürliche Personen (Eltern, Geschwister, Verwandte des beeinträchtigten Kindes, Freunde, Rechtsanwälte, etc.), Vereine oder Stiftungen sein. Wichtig ist, dass die Person bereit und in der Lage ist, diese verantwortungsvolle Aufgabe langfristig zu übernehmen.

Ja, das ist – wenn auch mit Einschränkungen – möglich. Der Testamentsvollstrecker kann zugleich Betreuer für diejenigen Bereiche sein, die nichts mit der Vermögenssorge zu tun haben (wie z. B. Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, etc.). Je nach den konkreten Umständen sehen Betreuungsgerichte im Einzelfall sogar davon ab, dem Betreuer, der zugleich Testamentsvollstrecker ist, den Bereich der Vermögenssorge zu entziehen.