Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Wann fällt eine Erbschaft- oder Schenkung­steuer an?

Immer wenn Vermögen unentgeltlich auf einen anderen übergeht, kann für den Erwerber eine Steuerverbindlichkeit entstehen. Erfolgt der Erwerb durch Schenkung, kann eine Schenkungsteuer entstehen. Erfolgt der Erwerb infolge des Todes einer Person, kann eine Erbschaftsteuer anfallen. Beide Steuerarten sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Jedem Erwerber steht ein Freibetrag zu, dessen Höhe von dem Verhältnis abhängt, in dem der Erwerber zu dem Schenker steht. Ist der Erwerber z. B. das Kind des Schenkers bzw. des Verstorbenen, beläuft sich sein Freibetrag auf EUR 400.000. Sie können Ihrem Kind also Vermögen im Wert von EUR 400.000 schenken oder vererben, ohne dass eine Steuer anfällt.

Vermögensübertragungen steuerlich optimieren

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, einen unentgeltlichen Vermögensübergang steuerlich zu optimieren. Idealerweise überprüft man die steuerlichen Konsequenzen für den Erwerber im Vorfeld der Schenkung oder des Erbfalls und optimiert sie durch geeignete Gestaltungen. Doch selbst wenn der Vermögensübergang ungeplant durch einen plötzlichen Erbfall erfolgte, gibt es noch Möglichkeiten zur Steueroptimierung. Wichtig ist dann in der Regel, dass der Erwerber sehr schnell (innerhalb von 6 Wochen) handelt. Im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts berate ich meine Mandanten daher sowohl vor als auch nach dem Erbfall.

Meine Beratungsleistungen

Vor dem Erbfall

  • Entwurf von Vermögensnachfolgekonzepten
  • Gestaltung von Schenkungsverträgen
  • Berechnung der Schenkungsteuer
  • Erstellung von Schenkungsteuererklärungen
  • Vertretung gegenüber der Finanzverwaltung

Nach dem Erbfall

  • Beratung über Möglichkeiten zur Reduzierung der Erbschaftsteuer
  • Berechnung der Erbschaftsteuer
  • Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  • Vertretung gegenüber der Finanzverwaltung

Häufig gestellte Fragen

Die Höhe der Schenkungsteuer und der Erbschaftsteuer hängt zum einen vom Wert des erworbenen Vermögens und zum anderen von dem Verhältnis zwischen den beteiligten Personen ab (Schenker / Beschenkter; Erblasser / Erbe). Grundsätzlich gilt: je höher der Wert des Vermögenserwerbs ist, desto höher ist auch die Steuer und je enger das Familienverhältnis zwischen den beteiligten Personen ist, desto höher ist der steuerliche Freibetrag.

EUR

Ehegatte, eingetragener Lebenspartner

500.000

Kind, Stiefkind, Kind eines verstorbenen Kindes / Stiefkindes

400.000

Enkelkind, Enkelstiefkind

200.000

Urenkelkind, Urenkelstiefkind

100.000

Vater, Mutter, Großvater, Großmutter (allerdings jeweils nur im Erbfall)

100.000

jede andere Person

20.000

Ja, die Schenkung muss innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Anzeigepflichtig sind sowohl der Erwerber als auch der Schenker. Einer Anzeige bedarf es nur dann nicht, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. In diesem Fall informiert das Gericht bzw. der Notar das Finanzamt.

Steuerfreie Schenkungen sind an nahe Familienangehörige (Ehegatte, Kinder, Enkelkinder) möglich, nämlich hinsichtlich Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücken bis zu einem Wert von insgesamt EUR 41 000 und hinsichtlich sonstiger beweglicher körperlicher Gegenstände bis zu einem Wert von EUR 12 000 (mit Ausnahme von Geld, Wertpapieren, Münzen, Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen). Außerdem kann man seinem Ehegatten das gemeinsam bewohnte Familienheim steuerfrei schenken.