Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Wann fällt eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an?
Immer wenn Vermögen unentgeltlich auf einen anderen übergeht, kann für den Erwerber eine Steuerverbindlichkeit entstehen. Erfolgt der Erwerb durch Schenkung, kann eine Schenkungsteuer entstehen. Erfolgt der Erwerb infolge des Todes einer Person, kann eine Erbschaftsteuer anfallen. Beide Steuerarten sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Jedem Erwerber steht ein Freibetrag zu, dessen Höhe von dem Verhältnis abhängt, in dem der Erwerber zu dem Schenker steht. Ist der Erwerber z. B. das Kind des Schenkers bzw. des Verstorbenen, beläuft sich sein Freibetrag auf EUR 400.000. Sie können Ihrem Kind also Vermögen im Wert von EUR 400.000 schenken oder vererben, ohne dass eine Steuer anfällt.
Vermögensübertragungen steuerlich optimieren
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, einen unentgeltlichen Vermögensübergang steuerlich zu optimieren. Idealerweise überprüft man die steuerlichen Konsequenzen für den Erwerber im Vorfeld der Schenkung oder des Erbfalls und optimiert sie durch geeignete Gestaltungen. Doch selbst wenn der Vermögensübergang ungeplant durch einen plötzlichen Erbfall erfolgte, gibt es noch Möglichkeiten zur Steueroptimierung. Wichtig ist dann in der Regel, dass der Erwerber sehr schnell (innerhalb von 6 Wochen) handelt. Im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts berate ich meine Mandanten daher sowohl vor als auch nach dem Erbfall.