Testamentsvollstreckung

Vertrauen und Rechtssicherheit

Der Testamentsvollstrecker ist die Person, die der Verstorbene (Erblasser) im Testament benennt, um bestimmte Aufgaben zu erledigen. In der Regel nimmt der Testamentsvollstrecker das vom Erblasser hinterlassene Vermögen (Nachlass) in Besitz und kümmert sich um alle damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten wie insbesondere

  • Anzeige des Todes gegenüber Dritten,
  • Kündigung von Verträgen,
  • Bezahlung von Rechnungen,
  • Geltendmachung von Forderungen,
  • Führung des gesamten Schriftverkehrs mit Gerichten, Behörden und Dritten,
  • Beschaffung notwendiger Dokumente (z. B. Erbschein),
  • Auflösung der Wohnung,
  • Berichtigung des Grundbuchs,
  • Abgabe von Steuererklärungen.

Nachdem der Testamentsvollstrecker den Nachlass abgewickelt hat, gibt er ihn an den Erben heraus. Sind mehrere Erben vorhanden, muss der Testamentsvollstrecker die Nachlassgegenstände ggf. erst zu Geld machen, um den Erlös entsprechend der Erbquoten an die Erben zu verteilen.

Vorteile einer Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung sichert eine zügige Nachlassabwicklung, insbesondere in Fällen, in denen es mehrere Erben gibt, die sich untereinander nicht gut verstehen oder an unterschiedlichen Orten in der Welt leben. In manchen Fällen ist die Testamentsvollstreckung dringend notwendig, weil der Erbe selbst nicht in der Lage ist, den Nachlass abzuwickeln und / oder dauerhaft zu verwalten (z. B. bei Minderjährigen oder Menschen mit geistiger Behinderung). In anderen Fällen will der Erblasser mit der Testamentsvollstreckung den Zugriff bestimmter Personen auf den Nachlass vermeiden (Exmann / Exfrau, rechtliche Betreuer oder Gläubiger des Erben).

Im Bereich der Testamentsvollstreckung unterstütze ich Testamentsvollstrecker bei der Erledigung ihrer Aufgaben und übernehme als zertifizierte Testamentsvollstreckerin auch selbst Testamentsvollstreckungen. Ich entlaste die Hinterbliebenen, indem ich sämtliche juristischen und administrativen Aufgaben erledige, die ein Erbfall mit sich bringt. Durch meine langjährige Erfahrung gestalte ich die Nachlassabwicklung effizient und transparent. Regelmäßige Berichte sorgen dafür, dass die Erben jederzeit über den Stand der Dinge informiert sind. Als neutraler Dritter setze ich den Willen des Erblassers um und vermittle unter zerstrittenen Erben.

Häufig gestellte Fragen

Testamentsvollstrecker kann jede natürliche oder juristische Person sein mit Ausnahme des Alleinerben. Eine besondere Ausbildung ist nicht erforderlich. Bei mehreren Erben bietet es sich häufig an, einen der Miterben als Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Ist Streit unter den Hinterbliebenen zu erwarten, etwa wegen erfolgter Schenkungen, oder lebt ein Erbe im Ausland, sollte ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder zertifizierter Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

Ein zertifizierter Testamentsvollstrecker ist eine Person, die sich im Rahmen einer intensiven Weiterbildung sämtliche testamentsvollstreckungsrelevanten Kenntnisse im Erbrecht verschafft, diese durch eine schriftliche Prüfung belegt, ihre regelmäßigen Fortbildungen in dem Bereich nachweist und eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterhält. Die Zertifizierung dient dazu, das Vertrauen in die Kompetenz des Testamentsvollstreckers zu stärken.

Einfache Nachlässe lassen sich oft innerhalb von sechs bis zwölf Monaten abwickeln. Bei komplexeren Vermögensstrukturen mit Immobilien, Auslandsvermögen oder größeren Erbengemeinschaften dauert es wesentlich länger. Maßgeblichen Einfluss auf die Dauer hat regelmäßig das Finanzamt. Denn der Testamentsvollstrecker kann den Nachlass an die Erben erst herausgeben, nachdem er eine etwaig anfallende Erbschaftsteuer bezahlt hat.

Wenn im Testament nichts anderes bestimmt ist, erhält der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung. Was angemessen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. In der Praxis orientiert man sich insbesondere an den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins. Demnach erhält der Testamentsvollstrecker einen Prozentsatz vom Bruttonachlass, der mit zunehmendem Wert sinkt, z. B. 5% bei einem Bruttonachlass von bis zu EUR 350.000 bis 0,75% bei einem Bruttonachlass von bis zu EUR 700 Mio. Die Erben können mit dem Testamentsvollstrecker auch eine abweichende Vergütung vereinbaren.


Der Testamentsvollstrecker eines Behindertentestaments muss das Vermögen so einsetzen, dass die Lebensqualität des Erben gesteigert wird, ohne dass ihm staatliche Leistungen gekürzt oder verweigert werden. Was er dem Erben in welcher Form zuwenden darf, hängt davon ab, welche konkreten staatlichen Leistungen der Erbe bezieht. Je nachdem hat der Testamentsvollstrecker einen weiten oder eingeschränkten Spielraum. Eine rechtliche Beratung des Testamentsvollstreckers ist unumgänglich.